Landsportvereinigung Großhartmannsdorf e. V.
Satzung
(in der Fassung vom 24.06.2022)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Landsportvereinigung Großhartmannsdorf.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 09618 Großhartmannsdorf.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“.
Der Verein tritt rassistischen, antisemitischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten
entschieden entgegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Neutralität und fördert die soziale Integration von Minderheiten. Der
Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltung bzw. Teilnahme an Wanderungen
und dgl.,
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
e) Zugehörigkeit zum Sächsischen Landessportbund.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Einschränkungen auf bestimmte
Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder
ist unbegrenzt.
(2) Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder; das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) außerordentlichen Mitglieder; das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig turnerisch und sportlich
betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig turnerisch und
sportlich tätig zu werden.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und
Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch vom Beitrag befreit.
(4) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.
§ 4
Eintritt, Austritt, Ausschluß, Tod
(1) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß. Lehnt
der Vereinsausschuß die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen.
(2) Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer
Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig ist.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vereinsausschuß erfolgen:
a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,
b) bei unehrenhaften Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte,
c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
d) bei grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichem Verhalten,
e) bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder antisemitischer Haltungen innerhalb oder außerhalb des
Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen oder fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen,
f) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin beruhenden Gründen.
Der Ausschluß bedarf der Schriftform. Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuß unter Setzung einer Frist
von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der
Vereinsausschuß über den Ausschluß in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluß kann binnen drei
Wochen, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung
eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Der Rechtsweg ist dadurch nicht
ausgeschlossen.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft.
(5) In den Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluß, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte
und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige
Forderungen.
§ 5
Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
(1) Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten, sodann ab dem Monat des
Eintritts einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird durch eine Beitragsordnung
geregelt, die der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Die Beitragsordnung kann vorsehen
a) daß Mitgliedsbeiträge nach der Zugehörigkeit zu Vereinsabteilungen differenziert werden,
b) daß Mitgliedsbeiträge nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden,
c) daß passive Mitglieder geringere Beiträge entrichten.
(3) Der Vereinsausschuß hat das Recht, bei Bedürftigkeit den monatlichen Mitgliedsbeitrag zu erlassen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und
beschließende Stimme; sie haben alle gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ordentlicher
Mitglieder und der Ehrenmitglieder oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig. Das Stimmrecht
außerordentlicher Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Mitglieder haben, unter Vorbehalt der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, Anspruch auf eine
Entschädigung für geleistete ehrenamtliche Tätigkeit. Die alleinige turnerische und sportliche Betätigung, sowie
einfache, den laufenden Spielbetrieb gewährleistende Tätigkeiten, begründen keinen Anspruch auf
Entschädigung. Der Vereinsausschuß bestimmt, für welche Tätigkeiten und in welcher Höhe Entschädigungen
gewährt werden.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder
nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen,
soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.
(4) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und
d) den monatlichen Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr rechtzeitig zu entrichten.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Sportdirektor (Vorstandssprecher),
b) dem Kaufmännischen Vorstand und
c) dem Technischen Vorstand.
§ 9
Der Vereinsausschuß
(1) Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 8),
b) dem Kassierer,
c) bis zu sechs Beisitzern.
Zum Vereinsausschuß gehört auch der Ehrenvorsitzende, falls ein solcher gewählt worden ist.
(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 bekennen und für diese
innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten.
§ 10
Vertretung, Geschäftsführung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Sportdirektor, den Kaufmännischen
Vorstand oder den Technischen Vorstand; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die drei Vorsitzenden
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis richtet sich die Vertretungsbefugnis nach einer vom
Vereinsschuß erlassenen Geschäftsordnung.
(2) Der Vereinsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen
Aufgaben. Abs. 1 bleibt unberührt. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 über die Vertretung des Vereins
nach außen, ist im Innenverhältnis zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu jeweils 2000,-
EUR verpflichten, der Vereinsausschuß selbständig berufen, der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den
Verein mit mehr als 2000,- EUR verpflichten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Finanzgeschäfte der laufenden Verwaltung erledigt der Kassierer selbständig.
(3) Der Sportdirektor, der Kaufmännische Vorstand oder der Technische Vorstand leitet die Sitzungen des
Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuß ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder
mindestens drei Vereinsausschußmitglieder dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der Kaufmännische
Vorstand dies nur, wenn der Sportdirektor verhindert ist und der Technische Vorstand, wenn der Sportdirektor
und der Kaufmännische Vorstand verhindert ist. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit
und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen. Der Vereinsausschuß ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht
anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuß im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlußunfähigkeit ist
binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit
schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsausschußmitglieder beschlußfähig. In der Einladung für die zweite Sitzung ist darauf besonders
hinzuweisen.
(4) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und
Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen, mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet Ausgaben unter den Maßgaben des Abs. 2 Sätze
4 und 5.
(5) weggefallen
(6) weggefallen
(7) Der Vorstand und der Vereinsausschuß werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Kalenderjahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuß
gewählt wird. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuß sind nur volljährige Mitglieder.
(8) Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsausschußmitglieder erhalten keine Vergütungen für ihre Tätigkeit;
ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.
§ 11
Revisoren
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese
sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens ein mal im Jahr die Pflicht, die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die
Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben
erstrecken können.
§ 12
Ausschüsse
Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens
und zur Förderung des Vereinszwecks Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen. Die Festsetzung des
Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschußmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder
obliegt dem Vereinsausschuß.
§ 13
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch einen Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Großhartmannsdorf; für alle Mitglieder mit Hauptwohnsitz
außerhalb Großhartmannsdorfs schriftlich. An Stelle der Schriftform kann die Einladung durch E-Mail erfolgen.
Der Tag der Versammlung und der Absendung der Einlagen bzw. der Veröffentlichung sind nicht mitzurechnen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuß mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern durch Aushang im Schaukasten des Vereins, soweit
sich ihr Hauptwohnsitz außerhalb Großhartmannsdorfs befindet schriftlich, bekanntzugeben. Auf die Form der
Bekanntmachung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Sind die Beratungsunterlagen so
umfangreich, daß ein Aushang im Schaukasten des Vereins oder eine Übersendung nicht möglich ist, sind diese
an geeigneter Stelle für die Mitglieder zur Einsichtnahme vorzuhalten. Auf die Möglichkeit und den Ort der
Einsichtnahme ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluß des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen, durch einen Vorstand
einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.
(3) (gestrichen)
(4) Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichtes
der Revisoren,
2. Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,
3. Neuwahl bzw. Erstwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,
4. Aufstellung eines Finanzplanes,
5. Beschluß über die Beitragsordnung,
6. Satzungsänderungen,
7. Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitglieder,
8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 15
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein von ihr gewähltes Vereinsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung
nicht etwas anderes vorschreibt.
(3) Wahlen sind geheim, Abstimmungen offen soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser
Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(3a) Außerordentliche Mitglieder stimmen durch den gesetzlichen Vertreter ab. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern
verfügen dieser über eine gemeinschaftliche Stimme; unterschiedliches Abstimmungsverhalten führt zur Ungültigkeit der
Stimme. Mehrere gesetzliche Vertreter können sich gegenseitig zur Stimmabgabe bevollmächtigen.
(4) Bei der Wahl des Sportdirektors muß der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Bei
dieser Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern Stimmengleichheit besteht,
entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.
(5) Bei der Wahl des Kaufmännischen Vorstandes, des Technischen Vorstandes und der übrigen
Vereinsausschußmitglieder sowie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges
statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet
zwischen den beiden Kandidaten das Los.
(5a) Gibt es nicht mehr Kandidaten als Wahlämter zu besetzen sind, ist der Wahlschein so zu gestalten, daß die Wähler
durch eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage abstimmen. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen enthält.
(6) Stimmenthaltung bei Abstimmungen und Wahlen nach Absatz 5a und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene
Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.
§ 16
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Einladungen die zu
ändernden Paragraphen der Satzung angegeben sind.
(2) Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 16a
Vereinsabteilungen
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
(2) Abteilungen werden durch Beschluß des Vereinsausschusses gegründet und aufgelöst. Der Vereinsausschuß ernennt
einen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter, sofern diese nicht aufgrund einer Bestimmung eines Sportverbandes dem
der Verein angehört zu wählen sind.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte
aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der
Einladung für die zweite Sitzung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Beschluß den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der Sportdirektor, der Kaufmännische Vorstand
und der Technische Vorstand als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben
sich nach §§ 47 ff. BGB richten.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem
Sächsischen Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Fall der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung in Kraft.
(2) gegenstandslos